Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Neuverblistern
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Blisterautomaten sind zu qualifizieren.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Datensoftware sind die Eignung der Schnittstellen und der Datenübertragung sowie die Datenintegrität zu validieren.
(3)Absatz 3,Vor Beginn der Herstellung einer Blistercharge ist zu überprüfen, ob der Blisterautomat, damit zusammenhängende weitere Verpackungsmaschinen und die unmittelbare Umgebung frei von Arzneimitteln aus der vorausgegangenen Blistercharge und frei von jeglichen anderen Rückständen sind.
(4)Absatz 4,Eine zahlenmäßige Gegenüberstellung der für die Neuverblisterung eingesetzten Arzneimittel und dem Inhalt der Einzelblister ist sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Dokumentnummer
NOR40125076